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Satzung des Schützenvereins Affalterthal e.V. gegründet am 25.05.1978 unter dem Namen SV Brunnleite e.V. Affalterthal i. d. Fassung vom 26.3.2004 § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Schützenverein Affalterthal e.V.“, und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Forchheim eingetragen. Er hat seinen Sitz in Affalterthal. Der Verein ist über den Bayerischen Sportschützen-Bund e.V. ( BSSB ) München, dem Deutschen Schützenbund angegliedert. § 2 Zweck und Mittel Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Schießsportes nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, die Pflege und Aufrechterhaltung der Schützentraditionen sowie die körperliche und geistige Erziehung der Jugend im Hinblick auf das sportliche Schießen und die kameradschaftliche Zusammenarbeit. Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar im Sinne der Gemeinnützigkeit entsprechend der Abgaben-Ordnung. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße oder gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen der §§ 51-68 der Abgaben-Ordnung und der künftig an deren Stelle tretenden steuerlichen Vorschriften zulässig. § 3 Mitgliedschaft 1. Die Mitgliederzahl ist unbeschränkt. 2. Der Verein besteht aus Mitgliedern, Jungschützen und Ehrenmitgliedern. 3. Die Aufnahme erfolgt ohne Unterschied von Rasse, Religion und politischer Weltanschauung. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat und unbescholten ist. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von 4 Wochen . Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Aufnahmegesuche Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch deren Erziehungsberechtigte. Bei Abgabe der Beitrittserklärung (Aufnahmeschein) ist der Neubeitretende verpflichtet, eine Aufnahmegebühr, den laufenden Jahresbeitrag und ggf. den jährlich anfallenden Versicherungsbeitrag zu entrichten. Jedes aufgenommene Mitglied erhält ein Bestätigungsschreiben, eine Satzung und nach Anmeldung beim BSSB einen Schützenausweis. § 5 Ehrenmitgliedschaft Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung können solche Personen zu Ehrenmitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Entscheidung wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefällt. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch a) Tod des Mitgliedes b) freiwilligen Austritt c) Ausschluss aus dem Verein zu b) Der freiwillige Austritt kann jeweils nur zum 31. Dezember des laufenden Jahres erfolgen und muss mittels eingeschriebenen Brief bis zum 31. Oktober gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Austrittserklärung entbindet das Mitglied nicht von der Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge bzw. zur Entrichtung der Beiträge des laufenden Jahres. zu c) Der Ausschluss kann 1. Kraft Satzung erfolgen, wenn a) ein Mitglied den sportlichen Grundsätzen des Vereins zuwiderhandelt, oder b) es über ein halbes Jahr mit Beitragszahlung rückständig ist und die erste Mahnung nicht beachtet hat. 2. durch die erweiterte Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit erfolgen, wenn das Mitglied a) das Ansehen und den Ruf des Vereins geschädigt hat oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat. b) sich in einem Maße unkameradschaftlich verhalten hat, und dadurch die Störung des inneren Friedens des Vereins befürchtet werden muss. c) sich Verstöße gegen waffenrechtliche Bestimmungen hat zuschulden kommen lassen oder durch ein Gericht wegen sonstiger Verstöße rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das Mitglied gilt mit dem Tag als ausgeschlossen, an dem das Urteil rechtkräftig geworden ist. Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied schriftlich zugestellt. Das Mitglied ist berechtigt, gegen den Ausschluss innerhalb von 14 Tagen Einspruch beim 1. Vorstand zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit . Diese Abstimmung der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar. Bei freiwilligen Austritt oder bei Ausschluss sind die Satzung und ggf. der Schützenausweis des BSSB unaufgefordert an den Vorstand abzugeben. Das Vereinsabzeichen darf nicht mehr getragen werden. § 7 Pflichten und Rechte der Mitglieder Die Mitglieder sind zur Anerkennung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Beschlüsse der Vorstandschaft verpflichtet. Jedes Mitglied hat das Recht alle Protokolle, ohne Angabe von Gründen, einzusehen. Die Mitglieder haben ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein stets pünktlich und unaufgefordert nachzukommen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die waffenrechtlichen Vorschriften, die Sportordnung und die Standordnung des Deutschen Schützenbundes sowie die Schießstättenordnung genau zu beachten. Zur Erreichung der Vereinszwecke sollen die Mitglieder mit ihren persönlichen Fähigkeiten durch ehrenamtliche Mitarbeit oder finanzielle Zuwendungen beitragen. Die Mitglieder sollen an allen Vereinsveranstaltungen teilnehmen sowie die angebotenen Übungstage regelmäßig besuchen. Für die Beschädigungen von Vereinseigentum oder der Schießanlagen kann das Mitglied in Regress genommen werden. § 8 Vereinseinnahmen und Beiträge Der Mitgliedbeitrag ist jährlich in einem Betrag jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr geht von 1.1. bis zum 31.12. eines jeden Jahres. Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt. Über die Höhe von Sondernutzungsgebühren (Entgelte) für die Benutzung der Vereinsgerätschaften und Einrichtungen entscheidet die erweiterte Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. § 9 Organe des Vereins Der Verein hat folgende Organe: 1. den Vorstand im Sinne des § 26 BGB 2. die erweiterte Vorstandschaft 3. die Mitgliederversammlung § 10 Der Vorstand Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. Schützenmeister und dem 1. Kassier. Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes werden in vierjährigen Turnus von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl gewählt. § 11 Erweiterte Vorstandschaft und die Revisoren Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus: 1. dem Vorstand 2. dem zweiten Schützenmeister 3. dem Jugendleiter ( dritten Schützenmeister ) 4. dem ersten Schriftführer 5. dem zweiten Kassier 6. dem zweiten Schriftführer Die Mitglieder nach Pos. 2 – 6 der erweiterten Vorstandschaft werden ebenfalls im vierjährigen Turnus von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Über die Form ( offen oder geheim ) wird in der Mitgliederversammlung abgestimmt. Die Abstimmung über die offene Wahl muss einstimmig erfolgen. Über die Aufgabenzuweisung entscheidet die erweiterte Vorstandschaft in ihrer 1. Sitzung nach der Wahl. Die Aufgaben werden schriftlich formuliert und dem Sitzungsprotokoll beigefügt. Außerdem sind nach gleichen Regeln zwei Revisoren für die Prüfung der Kasse zu wählen. § 12 Wählbarkeit Wählbar ist jedes Mitglied, das mind. 18 Jahre alt ist, und dem Verein mehr als ein Jahr angehört. Mögliche Wahlkandidaten können ihr Einverständnis schriftlich erklären, wenn sie nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen können. § 13 Nachwahl und Abwahl Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand oder der erweiterten Vorstandschaft aus, so muss innerhalb acht Wochen eine Mitgliederversammlung nach den Regeln in § 15 einberufen werden. Darin wird mit 2/3 Mehrheit entschieden, ob das ausgeschiedene Mitglied nachgewählt wird. Diese Nachwahl erfolgt nur für den Rest der Amtszeit des amtierenden Vorstandes. Ist es erforderlich einzelne Mitglieder des Vorstandes bzw. der erweiterten Vorstandschaft oder den gesamten Vorstand bzw. die erweiterte Vorstandschaft abzuwählen, so kann dies gemäss den Regeln in § 15 durch eine Mitgliederversammlung erfolgen. Die Abwahl erfolgt nach den gleichen Grundsätzen der Wahl. ( s. § 10 und § 11 ) § 14 Vertrauensfrage Die Wahlen können entfallen, wenn die Mitglieder des Vorstandes und der erweiterten Vorstandschaft bereit sind, in der bisherigen Besetzung die Geschäfte des Vereins für weitere vier Jahre zu führen und wenn ihnen hierzu in geheimer oder offener Wahl ( s. § 10 und § 11 ) durch mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung das Vertrauen ausgesprochen wird. §15 Mitgliederversammlung und Beschlussfassung Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Einladung erfolgt durch Aushang am Mehrzweckhaus Affalterthal, im Schützenheim, sowie Veröffentlichung im Gemeindeblatt Egloffstein. Mitglieder, die nicht im Gemeindebereich wohnen, sind schriftlich zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung muss Datum, Ort, Uhrzeit und Tagesordnung enthalten. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins schriftlich beantragt wird. Die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen ist jederzeit unter Berücksichtigung der vorgenannten Punkte möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge und Eingaben – sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist – mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereines ist jedoch eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wird durch eine Satzungsänderung die Gemeinnützigkeit berührt, ist der Vorstand verpflichtet, vor der Beschlussfassung das zuständige Finanzamt zu konsultieren. Bei Beschlüssen und Abstimmungen hat jedes Mitglied das 18 Jahre oder älter ist, eine gleichberechtigte Stimme. Diese Stimme ist nicht auf andere Mitglieder übertragbar und nur bei persönlicher Anwesendheit des Mitgliedes wirksam. Die Interessen der nicht stimmberechtigten Jugend werden durch den Jugendleiter wahrgenommen. Dieser erhält dazu eine gesonderte gleichberechtigte Stimme. Schriftliche Abstimmung nicht anwesender Mitglieder sind nicht gültig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn zur Mitgliederversammlung satzungsgemäß eingeladen wurde. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Vorstandes, oder, bei Abwesendheit der 1. Schützenmeister. Gleiches gilt auch für Beschlüsse des Vorstandes ( nach § 10 ) und der erweiterten Vorstandschaft ( nach § 11 ) Über alle Sitzungen des Vorstandes, der erweiterten Vorstandschaft, über alle Mitgliederversammlungen und über alle Beschlüsse sind vom Schriftführer oder seinem Vertreter Protokolle zu fertigen, die von ihm selbst oder seinem Vertreter und mindestens einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen sind. Diese Protokolle sind spätestens bei der nächsten Versammlung des entsprechenden Gremiums zur Genehmigung vorzulegen. § 16 Jahreshauptversammlung Einmal im Jahr, spätestens bis Ende des Monats März, ist eine Mitgliederversammlung in Form einer Jahreshauptversammlung abzuhalten. Die Einladung erfolgt gemäß § 15. In der Jahreshauptversammlung haben der Vorstand und der Jugendleiter ihre Jahresberichte vorzutragen. Die Mannschaftsführer der aktiven Mannschaften haben einen schriftlichen Jahresbericht abzugeben. Die anwesenden Mitglieder entlasten den Vorstand und die erweiterte Vorstandschaft durch offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Vor jeder Jahreshauptversammlung sind die Unterlagen und Rechenbelege des Vereins von den Revisoren zu prüfen und die Bilanz zur Einsicht aufzulegen. § 17 Disziplinarmaßnahmen Im Interesse der Sicherheit des Schießbetriebes und eines geordneten Vereinslebens sind die Mitglieder zur Einhaltung sportlicher Disziplin und zu kameradschaftlichen Verhalten verpflichtet. Bei Verstößen gegen diese oder andere dem Verein gegenüber obliegenden Pflichten können Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Die Entscheidung darüber trifft die erweiterte Vorstandschaft. Sie legt dabei die Ehrengerichtsordnung des Bayerischen Sportschützen-Bundes zugrunde. § 18 Vermögensverwaltung Das Vereinsvermögen wird vom Vorstand verwaltet. Zur Verwaltung von festem oder beweglichen Inventar (Grund, Schießanlage, Waffen, u.ä.) wird der 1. Kassier vom 2. Kassier unterstützt. Das Jahresbudget wird nach der Jahreshauptversammlung von der erweiterten Vorstandschaft festgelegt. § 19 Dauer des Vereins, Auflösung Die Dauer des Vereins ist zeitlich unbegrenzt. Er wird jedoch aufgelöst, wenn ¾ der Mitglieder für die Auflösung stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Egloffstein, die dieses unverzüglich an die ortsansässigen gemeinnützigen Vereine in Affalterthal, im Verhältnis ihrer Mitgliederzahlen, zu übergeben hat. § 20 Inkrafttretung der Satzung Die Mitgliederversammlung vom 26.03.2004 hat den Wortlaut dieser Satzung beschlossen. Sie Satzung tritt am Tage der Genehmigung und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Affalterthal, den 26.3.2004 Schützenverein Affalterthal e.V. Der Vorstand |
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